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Hausverwaltung in Österreich: Pflicht oder freie Entscheidung?

Viele Eigentümergemeinschaften glauben, ohne professionelle Verwaltung gehe es nicht. Das WEG sieht das anders — die Selbstverwaltung ist sogar der gesetzliche Normalfall.

Hausverwaltung in Österreich: Pflicht oder freie Entscheidung?
Mit KI erstelltes Bild

Muss eine Eigentümergemeinschaft in Österreich eigentlich eine Hausverwaltung haben? Die Frage taucht fast immer dann auf, wenn das Verhältnis zur bestehenden Verwaltung kriselt oder das Honorar wieder einmal steigt, und die Antwort überrascht die meisten: Die gesetzliche Pflicht, eine externe Hausverwaltung zu bestellen, gibt es nicht. Das WEG 2002 geht im Gegenteil davon aus, dass die Eigentümer ihre Liegenschaft selbst verwalten können. Rechtlich ist die Selbstverwaltung der Normalfall; die bestellte Verwaltung ist die Ausnahme, die im Alltag zur Regel geworden ist.

Bevor Sie allerdings kündigen und übernehmen: Selbstverwaltung heißt nicht weniger Pflichten, sondern dieselben Pflichten in anderen Händen. Wie das organisiert wird, wer die Gemeinschaft nach außen vertritt und ab wann eine professionelle Verwaltung ihr Geld wert ist, der Reihe nach.

Ist eine externe Hausverwaltung Pflicht?

Nein. Das WEG 2002 regelt ausführlich, welche Rechte und Pflichten ein Verwalter hat, wenn einer bestellt ist, es verpflichtet die Eigentümergemeinschaft aber an keiner Stelle, einen zu bestellen. Auch die Rechtsprechung behandelt die Selbstverwaltung durch die Miteigentümer als den vom Gesetz vorgesehenen Ausgangszustand.

Bestellt und abberufen wird eine Verwaltung mit einfacher Mehrheit, gerechnet nach Miteigentumsanteilen, nicht nach Köpfen. Dieselbe Mehrheit, die vor Jahren eine Hausverwaltung engagiert hat, kann also jederzeit beschließen, den Vertrag zu beenden und auf Selbstverwaltung umzustellen.

Hinweis: Die ordentliche Kündigung des Verwaltungsvertrags ist nach § 21 WEG 2002 unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende der Abrechnungsperiode möglich. Bei grober Pflichtverletzung kann die Auflösung aus wichtigem Grund auch vorzeitig verlangt werden, notfalls über das Gericht.

Wie organisiert man die Selbstverwaltung?

In der Praxis haben sich zwei Modelle bewährt.

Entweder bestellt die Gemeinschaft einen der Eigentümer zum Verwalter, das Gesetz verlangt keinen Gewerbeschein, und der bestellte Eigentümer übernimmt dann dieselben gesetzlichen Pflichten wie ein Profi. Oder die Eigentümer verwalten gemeinsam, ohne formell bestellten Verwalter, und teilen sich die Aufgaben.

Was in beiden Modellen erledigt werden muss, weil das Gesetz es der Gemeinschaft und nicht der Verwaltungsfirma auferlegt:

  • Die Jahresabrechnung: nach § 34 WEG 2002 innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode, beim üblichen Kalenderjahr also bis zum 30. Juni
  • Die Rücklage: laufend dotieren, mindestens mit dem gesetzlichen Mindestsatz, auf einem eigenen, getrennten Konto
  • Die Eigentümerversammlung: mindestens alle zwei Jahre einberufen, wie es § 25 WEG 2002 verlangt
  • Die Vorausschau: ein Ausblick auf die geplanten Aufwendungen und die Entwicklung der Rücklage nach § 20 WEG 2002

Der häufigste Fehler in selbstverwalteten Häusern ist übrigens weniger die Buchhaltung als die Dokumentation: Beschlüsse, die nur mündlich beim Stiegenhausgespräch gefasst werden, existieren rechtlich nicht. Wer selbst verwaltet, sollte jeden Beschluss schriftlich festhalten und jedem Eigentümer nachweislich zugänglich machen, genau daran scheitern Selbstverwaltungen vor Gericht, nicht an der fehlenden Professionalität.

Wer vertritt die Eigentümergemeinschaft ohne Verwalter?

Die Eigentümergemeinschaft ist eine juristische Person: Sie kann Verträge schließen, klagen und geklagt werden. Ist kein Verwalter bestellt, wird sie nach § 18 WEG 2002 durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer vertreten, wieder gerechnet nach Miteigentumsanteilen. Für den Versicherungsvertrag oder den Auftrag an den Installateur braucht es also keine Einzelperson mit Titel; es genügt, dass die Anteilsmehrheit hinter der Entscheidung steht. Praktisch bewährt es sich trotzdem, eine feste Ansprechperson zu bestimmen, damit Handwerker, Versicherung und Behörden wissen, an wen sie sich wenden. Und es gibt ein Sicherheitsnetz: Läuft die Selbstverwaltung aus dem Ruder, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer bei Gericht die Bestellung eines Verwalters beantragen (§ 23 WEG 2002). Die Selbstverwaltung steht und fällt also mit dem Grundkonsens im Haus.

Ab welcher Größe zahlt sich eine professionelle Hausverwaltung aus?

Üblich sind in Österreich je nach Region, Objektgröße und Leistungsumfang etwa 20 bis 35 Euro pro Einheit und Monat. Kleine Häuser zahlen durch Mindesthonorare relativ am meisten: Bei sechs Einheiten kommen schnell 1.800 bis 2.500 Euro im Jahr zusammen: Geld, das sich eine funktionierende Gemeinschaft mit überschaubarer Technik durchaus sparen kann.

Je größer und komplexer die Anlage, desto eher kippt die Rechnung. Viele Einheiten, Tiefgarage, Aufzug, anstehende Großsanierung oder verhärtete Konflikte zwischen Eigentümern: Das sind die Situationen, in denen ein Profi mit Haftpflichtversicherung und Routine seinen Preis wert ist. Umgekehrt gilt: Ein Haus mit vier bis zehn Einheiten, einem Eigentümer mit Zeit und Zahlengefühl und ohne Sanierungsstau ist der klassische Kandidat für die Selbstverwaltung.

Der traditionelle Stolperstein (Vorschreibungen, Belege, Beschlüsse und Abrechnung sauber zu führen) hat zudem an Schrecken verloren: Eine Software für die Verwaltung von Eigentümergemeinschaften wie Vecinly nimmt der Selbstverwaltung genau den Teil ab, an dem sie früher am häufigsten gescheitert ist, von der Kommunikation mit den Nachbarn bis zur lückenlosen Dokumentation der Beschlüsse.


Ob mit oder ohne professionelle Verwaltung: Die Pflichten der Eigentümergemeinschaft bleiben dieselben, und das Gesetz lässt Ihnen die Wahl, wer sie erfüllt. Entscheidend ist am Ende allein, dass Abrechnung, Rücklage und Versammlungen verlässlich funktionieren. Wer das für das eigene Haus realistisch einschätzt, trifft die richtige Entscheidung, und kann sie mit derselben Mehrheit wieder ändern, mit der sie beschlossen wurde.

Stand Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Keine Pflicht zur Hausverwaltung: Das WEG 2002 erlaubt die Selbstverwaltung der Eigentümer. Welche Pflichten bleiben und wann sich ein Profi rechnet.

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