WEG-Abrechnung in Österreich: Frist 30. Juni, sonst droht Strafe
Sechs Monate nach Jahresende ist Schluss: Liegt die Jahresabrechnung nicht vor, kann jeder Eigentümer sie erzwingen, mit bis zu 6.000 Euro Geldstrafe gegen den Verwalter.

Die Jahresabrechnung einer österreichischen Eigentümergemeinschaft muss jedem Wohnungseigentümer innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode zugehen, beim Kalenderjahr also bis 30. Juni (§ 34 Abs. 1 WEG 2002). Legt der Verwalter sie nicht, kann jeder einzelne Eigentümer das Gericht anrufen, das Geldstrafen bis zu 6.000 Euro androhen kann.
Sechs Monate klingen nach viel Zeit. In der Praxis reicht die Frist genau so lange, bis jemand anfängt, die Belege zu suchen.
Bis wann muss die WEG-Abrechnung vorliegen?
Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr, außer alle Eigentümer vereinbaren schriftlich etwas anderes oder das Gericht setzt aus wichtigen Gründen eine andere Periode fest (§ 34 Abs. 2). Die Uhr läuft also ab dem 31. Dezember, und der letzte fristgerechte Tag ist der 30. Juni. Die Frist hängt nicht an der Eigentümerversammlung. Genau das ist der Denkfehler, an dem selbstverwaltete Häuser am häufigsten stolpern: Man wartet mit der Abrechnung auf die Versammlung im Herbst und ist längst über den 30. Juni hinaus. Wer die Belege das ganze Jahr über ablegt, statt sie im Juni aus Schuhkartons zu klauben, hat im Sommer keine Nachtschichten.
Was gehört in eine ordentliche Jahresabrechnung?
Wir legen einen einfachen Maßstab an: Ein Eigentümer ohne Buchhaltungskurs muss sie nachvollziehen und mit dem Vorjahr vergleichen können. Konkret gehören hinein:
- Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Liegenschaft im Abrechnungsjahr, nach verständlichen Positionen gegliedert
- Die Verteilung auf die einzelnen Objekte nach Miteigentumsanteilen (§ 32 WEG 2002)
- Die Bewegung der Rücklage: eingezahlt, entnommen, Stand am Jahresende
- Der Saldo je Eigentümer, als Guthaben oder Nachzahlung
Ein Guthaben wird, soweit nichts anderes beschlossen ist, auf die künftigen Vorauszahlungen angerechnet; eine Nachzahlung ist binnen zwei Monaten ab Rechnungslegung fällig (§ 34 Abs. 4). Wechselt die Wohnung den Eigentümer, zahlt nach, wer bei Fälligkeit Eigentümer ist, ein Punkt für jeden Kaufvertrag.
2026 verdient die Rücklage besondere Aufmerksamkeit. Der gesetzliche Mindestbeitrag ist zum 1. Jänner auf 1,12 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat gestiegen; bleibt die Rücklagenzeile in der Abrechnung für 2026 unverändert, lohnt ein genauer Blick. Die Details stehen im Beitrag zur neuen Mindestrücklage.
Belegeinsicht: das Recht, hinter die Zahlen zu schauen
Nach der Übersendung ist jedem Eigentümer in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren, und auf Verlangen sind gegen Kostenersatz Kopien anzufertigen (§ 34 Abs. 1). Gleichen Sie die drei größten Positionen, meist Heizung, Versicherung und größere Reparaturen, mit den Rechnungen ab. Sie kennen Ihr Haus und finden Fehler dort schneller als jeder Außenstehende.
Fordern Sie die Einsicht schriftlich an und vereinbaren Sie einen Termin. Wird sie verweigert, gilt derselbe Weg zum Gericht wie bei einer fehlenden Abrechnung.
Was passiert, wenn die Abrechnung ausbleibt?
Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Belegeinsicht verweigert, verhält das Gericht den Verwalter auf Antrag eines Wohnungseigentümers unter Androhung einer Geldstrafe von bis zu 6.000 Euro dazu, und diese Strafe kann wiederholt verhängt werden (§ 34 Abs. 3). Zuständig ist das Bezirksgericht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (§ 52 Abs. 1 Z 6 WEG 2002). Ist die Abrechnung nur inhaltlich falsch, stellt das Gericht die Unrichtigkeit und den richtigen Überschuss oder Fehlbetrag fest.
Nicht verschlafen: Der Anspruch auf Rechnungslegung verjährt drei Jahre nach dem Ende der Abrechnungsfrist.
Können Eigentümer die Abrechnung selbst erstellen?
Ja. Das WEG verlangt keine Hausverwaltung, und eine Gemeinschaft, die sich ohne Hausverwaltung selbst verwaltet, legt die Abrechnung eben selbst. Der Aufwand liegt weniger im Rechnen als in der Ordnung: Belege lückenlos sammeln, den Schlüssel richtig anwenden, die Rücklage getrennt führen. Die Geldstrafe des § 34 Abs. 3 richtet sich allerdings gegen einen Verwalter; ohne ihn gibt es dieses Druckmittel nicht, und der Streit wird zäher. Vecinly führt Buchungen, Verteilung nach Anteilen und Belege an einem Ort, sodass die Abrechnung am Jahresende aus den Buchungen entsteht statt aus dem Schuhkarton; mehr auf der Seite zur Software für die Selbstverwaltung.
Bis wann muss die Hausverwaltung die Abrechnung legen?
Innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode, beim Kalenderjahr also bis 30. Juni (§ 34 Abs. 1 WEG 2002).
Wie lange hat man Zeit, eine Nachzahlung aus der Abrechnung zu begleichen?
Zwei Monate ab Rechnungslegung. Ein Guthaben wird mangels anderer Vereinbarung auf die künftigen Vorauszahlungen angerechnet (§ 34 Abs. 4).
Was tun, wenn die Hausverwaltung keine Abrechnung legt?
Beim Bezirksgericht beantragen, dass der Verwalter zur Abrechnung verhalten wird. Das Gericht kann Geldstrafen bis zu 6.000 Euro androhen und wiederholt verhängen.
Tragen Sie den 30. Juni in den Kalender ein und fragen Sie Anfang Juli nach, wenn nichts gekommen ist.
Stand: September 2026. Dieser Artikel dient nur der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
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