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WEG-Abrechnung in Österreich: Frist 30. Juni, sonst droht Strafe

Sechs Monate nach Jahresende ist Schluss: Liegt die Jahresabrechnung nicht vor, kann jeder Eigentümer sie erzwingen — bis zu 6.000 Euro Zwangsstrafe inklusive.

WEG-Abrechnung in Österreich: Frist 30. Juni, sonst droht Strafe
Mit KI erstelltes Bild

Der 30. Juni steht in keinem Terminkalender rot angestrichen, und ist doch der Tag, an dem in österreichischen Eigentümergemeinschaften die Rechnung des Vorjahres fällig wird. Wer ihn verstreichen lässt, ohne dass eine ordentliche WEG-Abrechnung vorliegt, riskiert mehr als ein paar verärgerte Nachbarn: Jeder einzelne Eigentümer kann die Abrechnung dann bei Gericht erzwingen. Denn § 34 WEG 2002 verlangt, dass die Jahresabrechnung binnen sechs Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode gelegt wird, beim üblichen Kalenderjahr also bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Sechs Monate klingen nach viel Zeit. In der Praxis reicht die Frist genau so lange, bis jemand anfängt, die Belege zu suchen. Was die Abrechnung enthalten muss, welche Rechte Sie als Eigentümer haben und was tatsächlich passiert, wenn die Verwaltung (oder die selbstverwaltende Gemeinschaft) den Termin reißt: der Reihe nach.

Bis wann muss die WEG-Abrechnung in Österreich vorliegen?

Der Stichtag ergibt sich nicht aus dem Gefühl, sondern aus dem Gesetz.

Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Abrechnungsperiode zu legen.

Weil die allermeisten Gemeinschaften nach dem Kalenderjahr abrechnen, endet die Periode am 31. Dezember, und die Uhr läuft ab dann. Der letzte fristgerechte Tag ist der 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Wichtig ist, wer in der Pflicht steht: Nicht nur die bestellte Hausverwaltung schuldet die Abrechnung, sondern jede Gemeinschaft, die sich selbst verwaltet. Das Gesetz knüpft die Pflicht an die Eigentümergemeinschaft als Ganzes, nicht an ein Türschild mit „Verwaltung". Ob ein Profi mit Gewerbeschein oder ein Eigentümer mit Taschenrechner die Zahlen zusammenträgt, ändert an der Frist nichts.

Und die Frist läuft unabhängig davon, wann die nächste Eigentümerversammlung stattfindet. Das ist der Denkfehler, an dem selbstverwaltete Häuser am häufigsten stolpern: Man wartet mit der Abrechnung auf die Versammlung im Herbst, und ist längst über den 30. Juni hinaus. Der Trick der Routiniers ist unspektakulär: Belege werden das ganze Jahr über abgelegt, nicht im Juni aus Schuhkartons geklaubt. Wer im Jänner beginnt, hat im Sommer keine Nachtschichten.

Was gehört in eine ordentliche Jahresabrechnung?

Eine Abrechnung ist mehr als eine Zahl unter dem Strich. Sie muss so aufgebaut sein, dass ein durchschnittlicher Eigentümer sie ohne Buchhaltungskurs nachvollziehen kann, geordnet, vollständig und Periode für Periode vergleichbar. Fehlt diese Nachvollziehbarkeit, ist die Abrechnung formell nicht ordnungsgemäß, selbst wenn die Summen stimmen.

Konkret gehört in eine saubere Jahresabrechnung mindestens:

  • Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Liegenschaft im Abrechnungszeitraum, gegliedert nach nachvollziehbaren Positionen
  • Die Verteilung dieser Kosten auf die einzelnen Objekte nach den Miteigentumsanteilen, wie es § 32 WEG 2002 vorgibt
  • Die Bewegung der Rücklage: Was wurde eingezahlt, was entnommen, wie hoch ist der Stand am Ende der Periode
  • Der Saldo je Eigentümer (Guthaben oder Nachzahlung) als Ergebnis, das auf den Belegen fußt

Ein Posten verdient 2026 besondere Aufmerksamkeit: die Rücklage. Zum 1. Jänner 2026 ist der gesetzliche Mindestbeitrag auf 1,12 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat gestiegen. Diese Anpassung muss sich in jeder Abrechnung für das Jahr 2026 niederschlagen, bleibt die Rücklagenzeile unverändert, ist das ein Grund, genauer hinzusehen. Die Details dazu haben wir in einem eigenen Beitrag zur neuen Mindestrücklage aufgeschlüsselt.

Belegeinsicht: das Recht, hinter die Zahlen zu schauen

Eine Abrechnung, die man nicht prüfen kann, ist keine. Deshalb steht jedem Wohnungseigentümer die Belegeinsicht zu: das Recht, die Rechnungen, Kontoauszüge und Verträge einzusehen, die den Zahlen der Abrechnung zugrunde liegen. Ohne dieses Recht wäre die Abrechnung eine Behauptung; mit ihm wird sie überprüfbar. Genau hier macht mancher Eigentümer den Anfängerfehler, die Zusammenfassung zu unterschreiben, ohne einen Beleg gesehen zu haben. Dabei liegt in der Belegeinsicht die eigentliche Kontrolle. Wer die drei größten Positionen (meist Heizung, Versicherung und größere Reparaturen) mit den dazugehörigen Rechnungen abgleicht, findet Fehler schneller als jeder Wirtschaftsprüfer, weil er das eigene Haus kennt.

Praxistipp: Fordern Sie die Einsicht schriftlich an und vereinbaren Sie einen konkreten Termin. Eine Verwaltung, die den Blick in die Belege verzögert oder erschwert, liefert Ihnen ganz nebenbei ein starkes Argument für die nächste Versammlung.

Was droht, wenn die Abrechnung ausbleibt?

Bleibt die Abrechnung trotz Fristablauf aus, ist der Eigentümer nicht machtlos. Der Anspruch auf ordentliche Rechnungslegung ist durchsetzbar, und zwar im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht nach § 52 WEG 2002. Es braucht dafür keine teure Zivilklage und keinen Anwaltszwang, schon ein einzelner Wohnungseigentümer kann das Verfahren in Gang setzen.

Das Gericht kann die Verwaltung oder die Gemeinschaft zur Abrechnung verpflichten und den Auftrag zugleich mit Nachdruck versehen: mit einer Zwangsstrafe von bis zu 6.000 Euro, die es wiederholt verhängen kann, bis eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt. Das ist kein symbolischer Betrag, sondern ein spürbares Druckmittel gegen jede Verweigerungshaltung.

Ein Detail sollte man dennoch nicht verschlafen: Der Anspruch auf Rechnungslegung verjährt in drei Jahren. Wer sich über zurückliegende Jahre ärgert, sollte also nicht ewig zuwarten, nach drei Jahren ist die alte Abrechnung rechtlich nur noch schwer zu erzwingen.

Können Eigentümer die Abrechnung selbst erstellen?

Ja, und häufig ist das die naheliegende Lösung. Das Gesetz verlangt für die Erstellung der Abrechnung keinen Gewerbeschein; eine selbstverwaltende Eigentümergemeinschaft darf sie selbst legen, solange sie die formalen Anforderungen des § 34 WEG 2002 erfüllt. Der Aufwand liegt weniger im Rechnen als in der Ordnung: Belege lückenlos sammeln, den Verteilungsschlüssel korrekt anwenden, die Rücklage sauber führen.

Genau an diesem organisatorischen Teil sind Selbstverwaltungen früher am häufigsten gescheitert. Eine Software für die Verwaltung von Eigentümergemeinschaften wie Vecinly nimmt der Gemeinschaft die Buchführung, die Kostenverteilung nach Anteilen und die Belegablage ab und erzeugt daraus eine nachvollziehbare Abrechnung, genau das, was § 34 verlangt und die Belegeinsicht überprüfbar macht.

Wer die Abrechnung nur prüft, statt sie selbst zu erstellen, profitiert von derselben Systematik: dieselben Positionen, dieselbe Frist, dieselbe Belegkontrolle. Ob Sie die Zahlen produzieren oder kontrollieren, der Maßstab ist identisch.


Der 30. Juni ist keine Formalie, sondern der gesetzliche Prüfstein einer funktionierenden Gemeinschaft. Wer weiß, was in die Abrechnung gehört, sein Recht auf Belegeinsicht nutzt und die Frist im Kalender hat, muss weder auf die Kulanz der Verwaltung hoffen noch vor Gericht ziehen. Und falls doch einmal gar nichts kommt: Der Weg über das Bezirksgericht (mit spürbarer Zwangsstrafe im Rücken) steht jedem einzelnen Eigentümer offen.

Aktualisierte Informationen. Dieser Artikel dient nur der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

WEG-Abrechnung in Österreich: § 34 WEG 2002 verlangt die Jahresabrechnung bis 30. Juni. So erstellen oder prüfen Sie sie selbst. Aktualisiert 2026.

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