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Mindestrücklage im Wohnungseigentum: neuer Satz, neue Pflichten

Seit Jänner gilt für Eigentümergemeinschaften in Österreich ein höherer Mindestbeitrag zur Rücklage. Viele Vorschreibungen bilden ihn noch nicht ab. So prüfen Sie Ihre.

Eine Hand wirft eine Münze in ein halb gefülltes Glas auf einem polierten Tisch, dahinter das Stiegenhaus eines Altbaus.
Mit KI erstelltes Bild

Die Mindestrücklage im österreichischen Wohnungseigentum beträgt seit 1. Jänner 2026 1,12 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat; bis Ende 2025 waren es 1,06 Euro. Gemeint ist der Beitrag des ganzen Hauses: Nutzfläche aller Objekte mal 1,12 Euro. Unterschreiten darf die Gemeinschaft ihn nur in den Ausnahmefällen des § 31 Abs. 1 WEG 2002.

Wer die aktuelle Vorschreibung mit der vom Vorjahr vergleicht und keinen Unterschied findet, hat einen guten Grund nachzufragen. Die Erhöhung wirkt kraft Gesetzes; einen Beschluss braucht die Verwaltung dafür nicht.

Wie hoch ist die Mindestrücklage?

Jede Eigentümergemeinschaft muss eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen bilden und dabei ausdrücklich auch an thermische Sanierung und energietechnische Verbesserungen denken. Seit der WEG-Novelle 2022 gibt es dafür eine Untergrenze. Der Ausgangswert von 0,90 Euro wird ab 2024 alle zwei Jahre an den Verbraucherpreisindex 2020 angepasst, gemessen am Juni des Vorjahres gegenüber Juni 2021 (§ 31 Abs. 5). Die Wirtschaftskammer muss den neuen Betrag veröffentlichen und hat für 2026 aus dem Indexwert 128,1 genau 1,12 Euro errechnet. Dieser Satz gilt bis Ende 2027.

In Zahlen: Ein Haus mit 1.000 Quadratmetern Nutzfläche muss mindestens 1.120 Euro im Monat in die Rücklage stecken, 60 Euro mehr als 2025 und 220 Euro mehr als beim Ausgangswert.

Unterschreiten darf die Gemeinschaft den Betrag nur, wenn eine angemessene Rücklage auch so gesichert ist, weil schon eine besonders hohe Rücklage vorhanden ist oder das Gebäude erst kurz zuvor neu errichtet oder durchgreifend saniert wurde. Eine weitere Ausnahme gilt für Reihen- und Einzelhausanlagen, deren Eigentümer die Erhaltung vertraglich selbst übernommen haben.

Wofür die Rücklage da ist

Aus ihr zahlt die Gemeinschaft Erhaltungsarbeiten, vom neuen Dach bis zum Tausch der Steigleitungen, und nach Beschluss auch Verbesserungen. Das Geld liegt auf einem Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder einem Anderkonto, das jeder Wohnungseigentümer einsehen kann, und ist fruchtbringend anzulegen (§ 31 Abs. 2).

Wer verkauft, bekommt seine Beiträge nicht zurück; sie bleiben beim Haus.

Deshalb gehört der Rücklagenstand vor jedem Kauf auf den Tisch, zusammen mit den letzten Abrechnungen. Eine magere Rücklage in einem sanierungsbedürftigen Haus ist eine Sonderzahlung mit Ansage.

Wie wird die Rücklage aufgeteilt?

Nach den Miteigentumsanteilen am Ende der Abrechnungsperiode, wie alle anderen Aufwendungen der Liegenschaft (§ 32 Abs. 1 WEG 2002). Die Anteile beruhen auf dem Nutzwert, also nicht allein auf den Quadratmetern: Terrasse, Garten oder ein Abstellplatz mit eigenem Nutzwert erhöhen den Anteil. Ein abweichender Schlüssel verlangt eine schriftliche Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer und wirkt frühestens ab der nächsten Abrechnungsperiode (§ 32 Abs. 2).

Darf die Eigentümergemeinschaft mehr festlegen?

Ja, und oft ist das der einzig vernünftige Weg. Die Bildung einer angemessenen Rücklage gehört zur ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs. 1 Z 2 WEG 2002). Beschlossen wird mit der Mehrheit aller Miteigentumsanteile oder mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, sofern diese mindestens ein Drittel aller Anteile ausmachen (§ 24 Abs. 4). Bei einem Altbau mit alter Elektrik und feuchtem Keller oder einer absehbaren thermischen Sanierung sind 1,12 Euro fast sicher zu wenig. Wir rechnen deshalb rückwärts: Was kosten die absehbaren Arbeiten der nächsten zehn Jahre, und welcher Monatsbetrag bringt das Geld rechtzeitig zusammen? Die Vorausschau, die der Verwalter bis zum Ende jeder Abrechnungsperiode vorlegen muss und die die nötigen Rücklagenbeiträge nennt, liefert dafür die Liste (§ 20 Abs. 2).

Was tun, wenn die Verwaltung nicht anpasst?

Kontrollieren Sie zuerst die monatliche Vorschreibung, dann die Jahresabrechnung. Die muss der Verwalter innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode übersenden, beim Kalenderjahr also bis 30. Juni (§ 34 WEG 2002). Fehlt die Anpassung, hilft meist ein schriftlicher Hinweis. Bleibt er folgenlos, kann jeder einzelne Eigentümer beim Bezirksgericht verlangen, dass eine angemessene Rücklage gebildet oder der Beitrag erhöht wird (§ 30 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z 3).

Wie hoch ist die Mindestrücklage 2026?

1,12 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat, gerechnet auf die Nutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte. Der Betrag gilt ab 1. Jänner 2026 bis Ende 2027.

Bekommt man die Rücklage beim Verkauf der Wohnung zurück?

Nein. Die Rücklage liegt auf dem Konto der Eigentümergemeinschaft und bleibt beim Haus. Käufer sollten sich den Stand vor der Unterschrift zeigen lassen.

Darf die Rücklage unter der Mindestrücklage liegen?

Nur ausnahmsweise: bei einer schon besonders hohen Rücklage, nach Neuerrichtung oder durchgreifender Sanierung oder in Reihen- und Einzelhausanlagen, deren Eigentümer die Erhaltung selbst übernommen haben.

Wie andere Länder Europas die Mindestrücklage regeln, zeigt unser Vergleich der Rücklagen in Europa.


Legen Sie die Vorschreibung vom Jänner neben die vom Dezember. Wie die Rücklage in der Jahresabrechnung auftaucht, erklärt der Beitrag zur WEG-Abrechnung in Österreich; ob Ihr Haus überhaupt eine Hausverwaltung braucht, steht im Beitrag zur Selbstverwaltung ohne Hausverwaltung. In Vecinly sieht jeder Eigentümer den Rücklagenstand jederzeit, nicht erst in der Abrechnung; mehr auf der Seite für Hausverwalter.

Stand: September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Mindestrücklage im Wohnungseigentum steigt auf 1,12 €/m² und Monat. Was § 31 WEG 2002 verlangt, wie aufgeteilt wird und was Sie jetzt prüfen sollten.

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